Urteil: Keine Zweitwohnsitzsteuer für Dauercamper
Im vorliegenden Fall hatte ein Dauercamper gegen die Gemeinde Schwangau wegen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Höhe von 120 Euro geklagt. Zwar habe der Gesetzgeber im Jahre 2004 die Satzungen über Zweitwohnungssteuer von der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern freigestellt, doch die Abgabe auf Campingwagen stellt nach Ansicht des Gerichts eine andere, neue Art von Aufwandssteuer dar, die von der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht nicht befreit sei, da der Campingwagen nicht mit einer festen Wohnung vergleichbar sei. (ampnet/nic) Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 05.10.2009
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