Urteil: Kennzeichen gehören an die Stoßstange
Amtliche Kennzeichen müssen auch dann vorschriftsmäßig montiert sein, wenn das Fahrzeug nicht gefahren wird. Dies ergibt sich aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach ist das Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht sind, eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch Park- oder Seitenstreifen gehören, abgestellt wird. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hingewiesen (AZ.: 12 LA 16/08). Die Kennzeichen lediglich hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs zu legen, erfülle das Merkmal der geforderten "ordnungsgemäßen Montage" nicht. Als Rechtfertigung lasse sich in einem solchen Fall auch nicht anführen, dass die Kennzeichen in der Vergangenheit bereits gestohlen worden seien. (ar/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 29.08.2009
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