Urteil: Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens vier Wochen Zeit geben
Bei der Bearbeitung von Kfz-Verkehrsunfällen handele es sich um ein Massengeschäft, bei dem der Bearbeitungszeitraum von personellen Schwankungen und unterschiedlichen Bearbeitungszahlen abhängig sein kann, begründete das Gericht seine Entscheidung. Eine vierwöchige Bearbeitungszeit müsse der Haftpflichtversicherung deshalb eingeräumt werden.
Wer mit der Bearbeitungsfrist der gegnerischen Unfallversicherung nicht einverstanden ist, sollte sich vor einer Klage am besten an einen Rechtsanwalt wenden. Klagt er nämlich zu früh, kann es sein, dass er auf den Verfahrenskosten sitzenbleibt. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 03.08.2010
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