Urteil: Kind haftet nicht bei Kollision mit stehendem Fahrzeug

Auch ein Auto, das sich nicht bewegt, kann zum fließenden Verkehr gehören. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen (Az. VI ZR 109/06). Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline wurde ein 8-jähriger Fahrradfahrer von jeglicher Haftung freigesprochen, der mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen an einer Straßenmündung stehenden Pkw geprallt war. Die Fahrerin des Autos hatte kurz angehalten, um sich vor dem Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie anderen Fahrzeugen eventuell Vorfahrt gewähren müsste. In dem Augenblick schoss der Junge aus der Seitenstraße heran und demolierte beim Zusammenstoß mit seinem Rad den Wagen.

Die Pkw-Fahrerin wollte von dem Jungen den Schaden in Höhe von 1415,57 Euro nebst einer Unkostenpauschale von 30 Euro ersetzt haben. Ihr ordnungsgemäß haltendes Fahrzeug habe allenfalls ein stehendes Objekt dargestellt, von dem keine auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zurückzuführende Gefahr ausgegangen sei. Und nur für diese Situation sehe das Gesetz den Haftungsausschluss 7- bis 10-jähriger Kinder bei Unfällen im Straßenverkehr auf Grund von deren "Überforderung" vor. Das sei hier aber gerade der Fall, urteilten die Bundesrichter. Das auf der Fahrbahn stehende Auto könne nicht mit anderen Fällen eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs verglichen werden, wo das verkehrsbedingte Haftungsprivileg nicht zum Tragen kommt, etwa wenn ein Kind einer im Weg stehenden Mülltonne ausweicht und dabei den abgestellten Wagen beschädigt. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 27.10.2009









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