Urteil: Nur teilweise Haftung bei Unfall im Halteverbot
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Taxifahrer in München sein Fahrzeug so geparkt, dass es zu einem Drittel in ein absolutes Halteverbot hineinragte. Genau dort wurde der Wagen einem zu nah vorbeifahrenden Bus gestreift. Dabei wurden die hintere Stoßfängerleiste des Taxis, die linke Heckleuchte und das hintere Seitenteil zum Teil erheblich beschädigt. Der für den Unfall verantwortliche Busfahrer weigerte sich allerdings, den Gesamtschaden von 3588 Euro in voller Höhe zu begleichen. Er verwies darauf, dass ausschließlich Teile kaputtgegangen seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Dabei sei es ja gerade Sinn und Zweck des absoluten Halteverbotes an der Unfallstelle, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das komplizierte Umfahren der Kurve zu erleichtern.
Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an. Obwohl die Straße so breit ist, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Eine Haftung des Busunternehmens ist laut Richterspruch in diesem Fall nur zu zwei Dritteln angemessen - eben der Autolänge im nicht vom Haltverbot betroffenen Bereich. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 14.04.2010
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