Urteil: Pkw-Halter muss für Schaden durch umfallendes Zweirad selbst aufkommen
Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum abgestellt wurde. Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war, es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.
Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 06.07.2010
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