Urteil: Polizeiklausel von Autovermietern ungültig
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Mieter eines Leihwagens die Schranke eines Zufahrtweges übersehen und war mit deren Pfosten kollidiert. Dabei wurde lediglich der Mietwagen eingebeult und verschrammt, die Schranke blieb aber unversehrt. Daher sah der Kunde keinen Grund, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Der Autovermieter aber klagte auf Schadensersatz und verwies auf die Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichteten den Mieter, bei jedem Unfallschaden die Polizei hinzuzuziehen und auf sie zu warten. Diese Klausel jedoch befanden die Hamburger Richter für unwirksam, da sie nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz von 2008 den Mieter unangemessen benachteilige. Mangels Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter sei die Polizei nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht skizzierte in seiner Urteilsbegründung ein absurdes Beispiel, welches mit der Polizeiklausel möglich wäre: Würde man infolge eines Wildunfalls gegen einen Baum fahren und bewusstlos vom Unfallort per Krankenwagen abtransportiert werden, haftet man voll für den Schaden am Wagen, da man ja nicht auf das Eintreffen der Polizei gewartet und somit vertragswidrig gehandelt hat. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 15.09.2010
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