Urteil: Rücktritt vom Kaufvertrag bei falscher Kilometerangabe
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Händler eine Laufleistung von 77 602 Kilometer im Vertrag angegeben. Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bereits 84 110 Kilometer hinter sich hatte. Der Käufer wollte die falsche Angabe der Kilometerzahl im Vertrag nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das OLG Rostock gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Käufer bei einer Abweichung der Motorlaufleistung von über drei Prozent vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Die Abweichung im konkreten Fall von über acht Prozent könne nicht mehr als unerheblich gelten. Nach Ansicht der Richter habe es der Händler selbst in der Hand, seine Haftung vertraglich einzuschränken und den Kaufvertrag somit abzusichern.
ADAC-Juristen begrüßen in die Entscheidung als Stärkung der Verbraucherrechte. (ar/jri) Letzte Änderung: 09.04.2008
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