Urteil: Spinne in der Tiefgarage gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Erschrickt eine Autofahrerin auf dem morgendlichen Weg zum Wagen in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage über eine sich dort von der Decke herabseilende Spinne und stürzt dabei, kann für den Unfall nicht der Hausmeisterservice verantwortlich gemacht werden. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 7 U 58/09).

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der hinter ihr gehende Ehemann das Ungeziefer über dem Kopf seiner Frau zuerst bemerkt und sie noch durch einen Zuruf gewarnt. Zu Tode erschrocken war sie einen Schritt zurückgewichen und verlor dabei das Gleichgewicht. Wobei sie sich Prellungen des Beckens und der rechten Gesichtshälfte sowie einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks zuzog. Dafür muss laut Urteilsspruch aber nicht der Reinigungsdienst aufkommen.

Der Hausmeisterservice war nicht verpflichtet, die Reinigung genau am Morgen des Unglücks durchzuführen. Nur dann wäre aber nach Auffassung der Richter möglicherweise auch das Netz der berüchtigten Spinne beseitigt worden, so dass sie die Frau auf dem Weg zu ihrem Auto nicht mehr erschrocken hätte. Was jedoch wenige Tage später schon wieder nicht mehr auszuschließen gewesen wäre - trotz pflichtgemäßer Reinigung. Ein solcher Sturz gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 22.07.2009









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