Urteil: Taxifahrer darf Beförderung ohne Bargeld ablehnen
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kam es zu dem umstrittenen Vorfall am Hamburger Flughafen. Taxen dürfen dort nur vorfahren und an den Terminals auf Kundschaft warten, wenn sie eine besondere Zulassung haben, die unter anderem vorschreibt, dass sie ein betriebsfähiges Kartenlesegerät an Bord haben. Das war bei dem betreffenden Fahrzeug ausgefallen, weshalb der Fahrer des Wagens eine Passagierin zurückwies, die ihm erklärte, sie sei gerade aus dem Ausland gekommen und habe dadurch nicht genügend Bargeld bei sich.
Nach Ansicht der kommunalen Stadtentwicklungs- und Umweltbehörde hatte der Taxifahrer zumindest bedingt vorsätzlich Verstoß gegen die Beförderungspflicht verstoßen, denn er habe sich in eine Situation begeben, die wegen des defekten Lesegerätes letztendlich in die unzulässige Ablehnung eines Beförderungsauftrages führen konnte. Zumindest habe er das in der Hoffnung auf bar zahlende Kunden vorsätzlich in Kauf genommen. Deshalb hatte die Stadt von ihm zunächst eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro eingefordert.
Das Oberlandesgericht sah den Fall anders. Für die Verurteilung wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit bedürfe es immer einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung gibt es aber in Hamburg nicht, nur eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Taxenunternehmern und der Flughafen GmbH, die aber nun einmal nicht einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegt.
Die Behörde hätte nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht tätig werden dürfen, wenn der Taxifahrer zum Beispiel die Tour abgelehnt hätte, weil sie für ihn wegen der Kürze nicht ausreichend lukrativ gewesen wäre. Dies war hier aber nicht der Fall. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 22.10.2010
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