Urteil: Über Räum- und Streueinsatz entscheidet Gemeinde
Zwar sollen nach dem Straßengesetz die Gemeinden in ihrem kommunalen Hoheitsgebiet den für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen. "Doch die maßgebenden Regelungen dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse und begründen keine auch dem einzelnen Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht", erklärte die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde kleinere Wege mit offensichtlich geringerer Verkehrsbedeutung ausgenommen habe, um so den Winterdienst mit dem wenigen Personal und Gerät wenigstens an der vorrangig genutzten Dorf- und Hauptstraße sicherstellen zu können. (ar/nic) Letzte Änderung: 03.11.2008
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