Urteil: Umweg zum Tanken ist nicht gesetzlich unfallversichert
Im vorliegenden Fall fuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg statt zur Arbeit zunächst in Gegenrichtung bis zum Nachbarort, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Dabei verunglückte die 26-Jährige. Weil sich das Unglück nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignete, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Versicherte sind zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt, erklärt die Anwaltshotline. Doch längere Wege kämen nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gründe gibt. Da die Reserve-Warnlampe am Unglücksmorgen noch nicht leuchtete, hätte die Produktionshelferin aber ihren nur 18 km entfernten Arbeitsplatz noch problemlos ohne nachzutanken erreichen können. Insofern konnten die Richter auch keinen akzeptablen beruflichen Grund für den erheblichen Umweg der verunglückten Frau erkennen. (ar/nic) Letzte Änderung: 18.08.2008
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