Urteil: Umweg zum Tanken ist nicht gesetzlich unfallversichert

Tanken gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Das hat das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 3 U 195/07). Wer mit genügend Sprit im Tank seines Autos auf dem Weg zur Arbeit erst noch einen Umweg zu einer Tankstelle nimmt, kann im Unglücksfall auf der Fahrt dorthin nicht mehr mit den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung rechnen. Der Versicherungsschutz bleibe nach der Entscheidung der Richter nur dann bestehen, wenn der Tank sich während der Fahrt als plötzlich fast leer erweist und das Ankommen am Arbeitsort ohne ein Nachtanken nicht mehr möglich wäre.

Im vorliegenden Fall fuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg statt zur Arbeit zunächst in Gegenrichtung bis zum Nachbarort, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Dabei verunglückte die 26-Jährige. Weil sich das Unglück nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignete, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Versicherte sind zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt, erklärt die Anwaltshotline. Doch längere Wege kämen nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gründe gibt. Da die Reserve-Warnlampe am Unglücksmorgen noch nicht leuchtete, hätte die Produktionshelferin aber ihren nur 18 km entfernten Arbeitsplatz noch problemlos ohne nachzutanken erreichen können. Insofern konnten die Richter auch keinen akzeptablen beruflichen Grund für den erheblichen Umweg der verunglückten Frau erkennen. (ar/nic) Letzte Änderung: 18.08.2008









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