Urteil: Verschenktes Schrottauto befreit nicht von Entsorgungspflicht
Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline hatte im konkreten Fall eine 25-jährige Frau aus Gronau ihr 22 Jahre altes Auto an einen Abnehmer verschenkt. Nach mehr als 220 000 Kilometern war ihr betagter Wagen mit einem Kupplungsschaden liegen geblieben, woraufhin sie es kurz entschlossen zum Ausschlachten anbot. Ein Interessent nahm das Fahrzeug gleich mit. Allerdings nur, um es, zum Teil ausgeweidet, wenige Tage später in Hannover wieder im öffentlichen Straßenraum abzustellen: ohne amtliches Kennzeichen, aber mit der umweltgefährdenden Flüssigkeit noch im Bremssystem.
Nach Auffassung der Richter lag hier ein schwerwiegenden Vergehen der Frau vor. Jeder Fahrzeughalter ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht wird nun in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die eingetragene Halterin in diesem Fall vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 11.12.2009
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