Urteil: Versicherungsverslust bei verschwiegenem früheren Diebstahl

Diebstahl bleibt Diebstahl, egal ob er sich später vor Gericht als Tat eines Betrügers herausstellt, dem es nur um die Versicherungssumme für sein in Wirklichkeit selbst gestohlenes Fahrzeug ging. Damit wurde der neuerliche Versicherungs-Anspruch eines VW Passat-Fahrers zurückgewiesen, der seinen Wagen als gestohlen gemeldet hatte und durch den Richterspruch nun leer ausging (Landgericht Dortmund, Az. 2 O 252/09).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich der Mann schon Jahre zuvor vor Gericht wegen des Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges verantworten müssen und war zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je umgerechnet knapp 50 Euro verurteilt worden, nachdem er seinen Wagen fälschlicherweise als gestohlen gemeldet hatte.

Bei der Verlustmeldung für seinen jetzigen Wagen unterschlug er der Versicherung nun den Hinweis auf den damals angeblichen Diebstahl. Schließlich sei das ja, versucht er sich herauszureden, damals lein versuchter Versicherungsbetrug gewesen. Und danach habe die Versicherung in ihrem Formular gar nicht gefragt.

Dieser verqueren Argumentation wollten sich die Richter allerdings nicht anschließen. Wenn ein Versicherer nach früheren Entwendungen fragt, dann will er einfach wissen, ob der Versicherungsnehmer schon zuvor derartige Diebstähle angezeigt hat, erklärt die deutsche Anwaltshotline. Die bewusste Falschangabe gegenüber der Versicherung sei eine arglistige Täuschung und entbinde diese von jeder Leistungspflicht. (ampnet/nic) Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 06.09.2010









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