Urteil: Warteschlange kommt Fluggesellschaft teuer zu stehen
Zur Anwendung kam die Entschädigungsregelung zwei Schülern aus München, die ihren Flug nicht antreten konnten, da dieser überbucht war. Zwar trafen die beiden rechtzeitig, 90 Minuten vor Abflug, im völlig überfüllten Check-in-Bereich der Fluggesellschaft ein. Doch war der einzige geöffnete Schalter wegen des großen Andrangs in der Hauptreisezeit überlastet. Als die beiden schließlich am Schalter waren, wurde ihnen vom Bodenpersonal der Airline mitgeteilt wurde, dass ihr Flug überbucht war und ein Ersatzflug frühestens am nächsten Tag möglich sei. Das Recht auf eine finanzielle Entschädigung sowie Versorgungsleistungen für die entstandenen Unannehmlichkeiten verschwieg die Fluggesellschaft.
Die verhinderten Passagiere wollten die Tatsache, dass sie für den entfallenen Flug und die Wartezeit bis zum Ersatzflug nicht entschädigt werden sollten, nicht hinnehmen und gingen vor Gericht. Das Amtsgericht Erding (Az. 4 C 309/06 vom 5. 7. 2006) gab den Klägern Recht und verurteilte die Fluggesellschaft zu einer Entschädigung von je 400 Euro. Zur Begründung fügte das Gericht an, dass bei langen Warteschlangen die Airline dafür Sorge zu tragen hat, dass Passagiere mit baldigem Abflugtermin aus der Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden. (ar/nic) Letzte Änderung: 22.08.2006
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