Urteil: Wer nicht reparieren will, muss fahren

Bei der Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall kann es unter Umständen darauf ankommen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens abgerechnet wird und die Versicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts geleistet hat, darauf weist der ADAC hin.

Es steht jedem frei, ob er sein Auto bei einer Werkstatt zur Reparatur bringt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Die freie Wahl wird aber durch das Verbot, sich persönlich zu bereichern, eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Kläger deshalb die Zahlung zusätzlicher Reparaturkosten verwehrt, weil er sein Fahrzeug nach nur vier Monaten verkauft hatte (Urteil vom 23. 5. 2006, VI ZR 192/05).

Die Haftpflichtversicherung hatte dem Mann lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ausbezahlt, weigerte sich allerdings die Reparaturkosten laut Gutachten zu erstatten. Mit seiner Klage forderte der Geschädigte die Entschädigung auf Basis des Gutachtens. Der BGH lehnte ebenso wie die Vorinstanzen die Klage mit der Begründung, dass im Regelfall ein Zeitraum der Weiterbenutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. (ar/nic) Letzte Änderung: 13.09.2006









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