Urteil: Zulassung eines Jahreswagens spätesten ein Jahr nach Herstellung
Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr gefahren worden ist - und zwar ab der Erstzulassung. Nun kommt es für den Begriff des "Jahreswagens" noch zusätzlich auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung dazu.
Damit haben die Karlsruher Richter der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten von der Fabrikneuheit eines Neuwagens nicht mehr die Rede sein kann: Wer einen Jahreswagen erwirbt, will einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand kaufen, der sich von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet, befanden die Richter. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 06.04.2010
Leser dieser News interessierten sich auch für folgende Themen:
- Urteil: Anhänger nie ohne Warnschild
- Urteil: Zaun hat Vorrang vor nachbarschaftlichem Wegerecht
- Urteil: Autounfall nicht von der Steuer absetzbar
- Urteil: Kein Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen
- Urteil: Steinewerfen von Autobahnbrücke ist versuchter Mord


