Versicherungswechsel auch im Dezember möglich
Mit Erhalt der Mitteilung hat der Versicherte in so einem Fall einen zusätzlichen Monat Zeit, um sich einen billigeren oder leistungsstärkeren Anbieter zu suchen. Der ADAC weist darauf hin, dass die Beitragssteigerungen in den Mitteilungen oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, weil die Erhöhungen von einer besseren Einstufung in der Schadenfreiheitsrabattstaffel verdeckt werden können. Deshalb rät der Automobilclub, genau hinzuschauen. Wichtig sei, dass der Kunde in der schriftlichen Kündigung klar Bezug nimmt auf die Beitragserhöhung, ansonsten kann diese nach dem 30. November abgelehnt werden.
Die Chance der außerordentlichen Kündigung gilt auch, wenn die Versicherung durch eine Änderung der Typ- oder Regionalklassen teurer geworden ist. Steigt der Beitrag wegen eines Schadensfalls, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Jederzeit kündigen können Autofahrer ihre Kfz-Versicherung dagegen nach einem Schadensfall. Die Kündigung sollte der Versicherungsnehmer generell per Einschreiben/Rückschein abschicken. Kauft er ein neues Auto, kann er dieses ebenfalls bei einem anderen Anbieter versichern.
Beim Wechsel des Versicherers sollten Verbraucher laut ADAC aber nicht nur auf einen günstigen Beitrag achten, sondern auch die Versicherungsleistungen vergleichen. Sonderrabatte muss der neue Versicherer nicht berücksichtigen. Möglicherweise hat auch der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 08.12.2009
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