Zahlt die Autoversicherung bei Flip-Flops am Steuer?
Allerdings kann die Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug unter Umständen dann die Leistung verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war. Grob fahrlässig ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren bedeutet wohl kaum ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt.
Die Pflichten der Autofahrer regelt beispielsweise § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich (...), dass das Fahrzeug (...) sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet." Um die Frage, ob zur vorschriftsmäßigen Besetzung bestimmtes Schuhwerk gehört, wurde im Rahmen von Bußgeldverfahren bereits gestritten. Nicht verhandelt wurde, ob der Verzicht auf feste Schuhe eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, die eine Leistungsverweigerung des Kfz-Versicherers rechtfertigt.
Allerdings sollten Autofahrer im eigenen Interesse möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt bieten. Unfälle und Verletzungen können so oftmals vermieden werden. Berufskraftfahrer sind übrigens gemäß der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen. (ar/nic) Letzte Änderung: 08.06.2007
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