Zweitschlüssel und Kfz-Papiere haben nichts im Auto zu suchen

Wer seinen Autoschlüssel für jedermann zugänglich deponiert hat, dem wird die Versicherung bei einem Diebstahl des Fahrzeugs die Zahlung wegen grob fahrlässigen Verhaltens verweigern. Doch auch das Deponieren des Zweitschlüssels und des Kfz-Scheins im Handschuhfach gehört zu den Fahrlässigkeiten, die bitter bestraft werden. Das musste auch der Geschäftsführer eines Unternehmens erfahren, dem das Auto vom unverschlossenen Hof seines Hauses gestohlen worden war.

Bereits bei einem früheren Autodiebstahl in Litauen hatte die Versicherung wegen falscher Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln die Zahlung verweigert, und auch diesmal gab es erhebliche Ungereimtheiten über den Verbleib des Originalschlüsselsatzes und angefertigter Duplikate. Waren die Begleiterscheinungen auch etwas verworren, seien sie nach Auffassung der Richter, aber nicht entscheidend für ihr abschließendes Urteil gewesen, dass die Versicherung nicht zahlen müsse.

Die Richter am OLG Celle, die in einer Berufungsverhandlung nach einem ersten Prozess vor dem Landgericht Hannover ein endgültiges Urteil fällen mussten, kamen in ihrer Urteilsbegründung zu dem Schluss, allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer den Kfz-Schein ständig im Handschuhfach und einen Zweitschlüssel im Handschuhfach deponiert habe, stelle eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung dar. Das führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. (OLG Celle, Az.: 8 U 62/07). (ar/PS) Letzte Änderung: 23.09.2007









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