Verkehrsrecht Ratgeber - Bußgelder im Urlaub

Gerade innerhalb der Urlaubszeit steigt das Risiko, Verstöße im Straßenverkehr zu begehen - dies gilt sowohl für heimische Gefilde, als auch vor allem für das angrenzende Ausland.

Folgende Merksätze können helfen, Fehler zu vermeiden:
  1. In Deutschland gilt die sogenannte „Bußgeldkatalog-Verordnung“.
  2. Eine Halterhaftung im fließenden Verkehr ist gesetzlich nicht vorgesehen - sie gilt in Deutschland jedoch bei Parkverstößen.
  3. In Italien gilt ein immer wieder geändertes Straßenverkehrsgesetz - zwischen geschriebenem und tatsächlich angewandtem Recht bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. Polizisten ahnden Verstöße zum Beispiel noch nach Vorschriften, die längst keine Gültigkeit mehr haben - beispielsweise wird regional noch immer das Nichtmitführen der grünen Versicherungskarte sanktioniert. Zu beachten ist jedoch vor allem, dass nach gültigem Recht ausländische Fahrzeuge bis zu 60 Tage sichergestellt werden können, falls ein Fahrer eine Geldbuße für einen Verkehrsverstoß nicht sofort bezahlt.

    In Frankreich wiederum gibt es für Verstöße im Straßenverkehr 5 Kategorien mit sogenannten Strafobergrenzen. Innerhalb der Kategorien werden bei einzelnen Übertretungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen) jedoch noch gewisse Abstufungen vorgenommen. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in Frankreich sehr streng geahndet, nämlich mit Geldbußen bzw. Kautionen zwischen 90,00 € und 750,00 €.

    In Österreich dagegen verhängen beispielsweise Gendarmen bei geringen Verkehrsverstößen ein sogenanntes „Strafmandat“, was in dortigen Juristendeutsch „Organstrafverfügung“ heißt. Zahlt man nicht, wird einem eine Strafverfügung angedroht.

    Ein ständiger Problempunkt ist in Österreich vor allem die Autobahnmaut. Es existieren übertrieben hohe Mautstrafen von 400,00 € bis 4.000,00 €, als Sofortgebühr werden beispielsweise aber auch 120,00 € erhoben.

    Zwar gibt es auch in Österreich eine generelle Verantwortlichkeit eines Kfz-Halters für Verkehrsverstöße nicht, jedoch ist er nach Landesrecht verpflichtet, eine sogenannte „Lenkerauskunft“ zu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim Fahrer um einen Angehörigen handelt. Verweigert man trotz Androhung eine solche Auskunft, wird dies wiederum gesondert bestraft.
  4. Im Rahmen dieser kurzen Kolumne auf weitere europäische Länder einzugehen, würde deren Rahmen sprengen - von großem Interesse ist jedoch die Frage, ob man nach Urlaubsrückkehr zuhause eingehende „Strafzettel“ zu bezahlen hat.

    Aus Italien eingehende Dokumente werden in Deutschland mangels gesetzlicher Grundlage nicht vollstreckt - eine EU-Nachfolgevereinbarung zum Abkommen „Schengen III“ wird vor 2005 wohl nicht angewandt.

    Mit Frankreich sieht es generell etwas anders aus - grundsätzlich hätte die Bundesrepublik Rechtshilfe auch in Ordnungswidrigkeitensachen zu leisten. Praktisch bleibt festzuhalten, dass die Justizminister der EU im Mai 2003 einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen erließen. Alle Länder sollten gegenseitig Geldstrafen und Geldbußen ab einer Höhe von 70,00 € anerkennen – dass dieser Rahmenbeschluss wirksam wird, ist vor 2005 nicht zu befürchten.

    Zwischen Deutschland und Österreich existiert seit 1988 ein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen.

    Jedoch werden seit Ende 1997 rechtskräftige österreichische Strafverfügungen und Straferkenntnisse, die auf § 103 II des österreichischen Kraftfahrgesetzes beruhen, in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vollstreckt. Dies sind sogenannte Bescheide, in denen wegen Verweigerung der Lenkerauskunft Geldstrafen festgesetzt wurden.


Individuelle Beratung: Rechtsanwalt Michael Winter, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, Enzstrasse 35, 70806 Kornwestheim, Tel.: 07154/801788/89, Fax: 07154/801799
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