Fahren in der Winterzeit

„Die kalte und dunkle Jahreszeit“ - besondere Herausforderung für jeden Verkehrsteilnehmer!

Es ist wieder soweit - beim morgendlichen Einstieg ins Auto ist es noch dunkel - beim abendlichen Abstellen schon wieder.

Das Winterhalbjahr stellt an jeden Verkehrsteilnehmer ganz besondere Anforderungen, deshalb hier ein paar Tipps, die unbedingt beachtet werden sollten:


  1. Fahren Sie nicht mit dicken Jacken oder Mänteln - diese verhindern den ordnungsgemäßen Sitz des Sicherheitsgurtes. Jedes Fahrzeug verfügt über eine Heizung, bzw. sogar über eine Sitzheizung, welche meist zügig anspricht.
  2. Fahren Sie nie mit klobigen Schuhwerk (Moonboots oder ähnlichem) - halten Sie gegebenenfalls im Innenraum / Kofferraum ein paar „normale“ Schuhe bereit.
  3. Befreien Sie vor dem Start unbedingt Front- und Seitenscheiben (wenn möglich auch die Heckscheibe) von sichtbehindernden Reif, Schnee oder Eis. Gleiches gilt (so keine Spiegelheizung vorhanden ist) für die Außenspiegel.
  4. Lassen Sie den Motor nicht „im Stand“ warmlaufen - dies führt zu erhöhtem Verschleiß und ist im übrigen gesetzlich nicht gestattet.
  5. Achten Sie vor dem Start auf die Beleuchtungseinrichtungen - beseitigen Sie Sichtbehinderungen durch Schnee oder Eis.
  6. Widmen Sie Ihrer Scheibenwaschanlage besondere Aufmerksamkeit - meist friert diese ein, wenn man Sie am notwendigsten braucht.
  7. Achten Sie nach einem deutlichen Temperatursturz auf den richtigen Luftdruck (Empfehlung 5 Personen plus volles Gepäck plus 0,2 bar) und kontrollieren Sie diesen regelmäßig.
  8. Behandeln Sie die Dichtungen von Türen und Kofferraumdeckel mit Talkum oder Hirschtalg - Sie werden es Ihnen danken.
  9. Versuchen Sie nicht, ein gefrorenes Schiebedach zu öffnen - notfalls stoppt die Überlastungssperre des Elektromotors Ihre Bemühungen.
  10. Laut Gesetz (§ 17 I StVO) ist bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern mit Licht zu fahren - es schadet nicht, im Winterhalbjahr auch tagsüber Abblendlicht zu benutzen.
  11. Dies gilt gesetzlich zwingend bei Nebel, Schneefall oder Regen, falls dadurch die Sicht erheblich beeinträchtigt ist (§ 17 III StVO).
  12. Nur bei einer solchen Witterung dürfen jedoch die Nebelscheinwerfer benutzt werden - bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts in diesem Falle Standlicht!
  13. Die Nebelschlussleuchte darf jedoch definitiv nur dann benutzt werden, wenn Nebel die Sichtweite auf 50 Meter oder weniger begrenzt. Dichtes Schneetreiben oder starker Regen sind derzeit gesetzlich kein Grund, die Nebelschlussleuchte einzuschalten - Empfehlungen zu einer Ausdehnung des Gesetzeswortlautes liegen jedoch vor.
  14. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, falls nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist (§ 3 I 3 StVO).

    Technisch wäre es sicherlich möglich, die Nebelschlussleuchte mit dem Tempomat / Limiter zu koppeln - der Verfasser ist sicher, dass der Missbrauch der Nebelschlussleuchte auf Autobahnen schlagartig ein Ende fände!
  15. Gemäß § 3 I 4 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass man innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann - dies stellt jedoch nach der Rechtssprechung die absolute Obergrenze dar.
  16. Die Geschwindigkeit ist nämlich den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Fahrzeugeigenschaften (gegebenenfalls auch der Eigenschaft der Ladung) anzupassen.
  17. Bei Eis- und Schneeglätte muss der Anhalteweg gegebenenfalls wesentlich kürzer als die Sichtweite sein. Ein Kraftfahrer ist gezwungen, gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten zu können.
  18. Auf Autobahnen gelten in der Dämmerung und Dunkelheit Ausnahmen vom Sichtfahrgebot - wer mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
    1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird.
    2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern zu erkennen ist und zusammen mit fremden Licht Hindernisse rechtzeitig erkannt werden.
  19. Achten Sie vor Fahrtantritt auf Ihren Gesundheitszustand - eine schwere fiebrige Erkältung wurde von einigen Gerichten in der Vergangenheit bereits als „körperlicher Mangel“ im Sinne des Strafgesetzbuches angesehen - § 315 c StGB stellt ein derartiges Verhalten unter Strafe - ein Entzug der Fahrerlaubnis für längere Zeit droht.
  20. Gleiches gilt für die Einwirkung von Medikamenten - lesen Sie unbedingt den Beipackzettel. Im Falle eines Unfalles kann Ihnen je nach Sachverhalt ein Mitverschulden angelastet werden - im Extremfall kann ein Haftpflichtversicherer Regress von Ihnen nehmen und ein Vollkaskoversicherer aufgrund „grober Fahrlässigkeit“ Zahlungen verweigern.

    Nehmen Sie an Weihnachtsfeiern oder Faschingsveranstaltungen teil, verzichten Sie bitte von vornherein auf das Kraftfahrzeug. Zahlreiche vom Unterzeichner in den vergangenen Jahre verteidigte Trunkenheitsfahrten / Unfälle gingen darauf zurück, dass der Mandant die Feier mit dem Fahrzeug erreichte und sich schwor, ein Taxi zu nehmen. Der Schwur wurde gebrochen - die Folgen waren teilweise unabsehbar.

    Beachten Sie schlussendlich, dass Verstöße gegen die obigen Grundsätze teilweise mit Bußgeldern (und mit Punkten im Verkehrszentralregister) und möglicherweise Fahrverbot geahndet werden können - gerade im Bereich der Alkoholfahrten ist jedoch sehr schnell die Grenze zur Verwirklichung einer Straftat erreicht.

    Der Verfasser wünscht Ihnen im Voraus gute und unfallfreie Fahrt, ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und glückliches neues Jahr.


Individuelle Beratung: Rechtsanwalt Michael Winter, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, Enzstrasse 35, 70806 Kornwestheim, Tel.: 07154/801788/89, Fax: 07154/801799
Internet: www.rechtsanwalt-michael-winter.de
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