Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
Zurück
Aktuelle Umfrage
Bus & Bahn:
Kfz-Newsletter
Jede Woche die aktuellen News über neue Autos, Termine und Unterhaltsames aus der Kfz-Branche
Newsletter abonnieren

Sie sind hier: Startseite > Verkehrsrecht > Gesetze > Straßenverkehrsgesetz > § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen