Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 26a Bussgeldkatalog

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.
die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
2.
Regelsätze für Geldbussen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,
3.
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.


(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbusse festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
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