Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 28a Eintragung beim Abweichen vom Bussgeldkatalog

Wird die Geldbusse wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbusse festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bussgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bussgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbusse
1.
vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbusse festgesetzt wird oder
2.
weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbusse von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bussgeldkatalog vorgesehene Regelsatz massgebend.
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