Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4a und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäss § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.


(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
1.
die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen ergriffen werden und
2.
die Zulässigkeit der Übermittlung nach Massgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.


(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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