Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 31 Registerführung und Registerbehörden

(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).


(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).


(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.
Zurück
Aktuelle Umfrage
Würden Sie auf ein Auto verzichten, wenn Sie könnten?
Kfz-Newsletter
Jede Woche die aktuellen News über neue Autos, Termine und Unterhaltsames aus der Kfz-Branche
Newsletter abonnieren

Sie sind hier: Startseite > Verkehrsrecht > Gesetze > Straßenverkehrsgesetz > § 31 Registerführung und Registerbehörden