Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
für Massnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.
für Massnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.
für Massnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.
für Massnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und
6.
für Massnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts.


(2) Die Fahrzeugregister werden ausserdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeuge eines Halters oder
3.
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
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