Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.
- für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- für Massnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
- für Massnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4.
- für Massnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 5.
- für Massnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und
- 6.
- für Massnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts.
(2) Die Fahrzeugregister werden ausserdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
- Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.
- Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.
- Fahrzeugdaten


