Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 52 Übermittlung

(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bussgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3.
für Verwaltungsmassnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Strassenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
Zurück
Aktuelle Umfrage
Bus & Bahn:
Kfz-Newsletter
Jede Woche die aktuellen News über neue Autos, Termine und Unterhaltsames aus der Kfz-Branche
Newsletter abonnieren

Sie sind hier: Startseite > Verkehrsrecht > Gesetze > Straßenverkehrsgesetz > § 52 Übermittlung