Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 64 Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
- 1.
- Geburtsname,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
- 8.
- Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.


