Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmässigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmässigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.


