Fahranfänger sollten in dieser Hinsicht noch vorsichtiger sein: Für sie gilt bis zu ihrem 21. Geburtstag beziehungsweise in der zweijährigen Probezeit nach Erhalt der ersten Fahrerlaubnis ein völliges Alkoholverbot, wenn sie mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind.
Ist bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann zudem der Versicherungsschutz des Fahrers gefährdet sein. Darauf weist die HUK-Coburg hin. Ausschlaggebend hierbei ist neben dem objektiven Alkoholgehalt im Blut die individuelle Fahrtüchtigkeit – also die Frage, ob der Fahrer Verkehrssituationen rechtzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren konnte. Die Antwort auf diese Frage kann bei gleicher Alkoholmenge von Person zu Person unterschiedlich ausfallen.
Sollte der Unfall nachweislich auf Alkoholgenuss zurückzuführen sein, kommt in der Kfz-Haftpflichtversicherung die sogenannte Trunkenheitsklausel zum Tragen. Sie erlaubt dem Versicherer, bei der Schadensregulierung von dem alkoholisierten Unfallverursacher maximal 5000 Euro zurückzufordern. Bei einer Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer im Falle eines alkoholbedingten Unfalls auf seine Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Entscheidend ist immer, ob der Alkohol Ursache des Unfalls war.
Wer sich auf der sicheren Seite wähnt, wenn er nach einer feucht-fröhlichen Faschingsfeier mit dem Fahrrad heimfährt, kann diesen Irrtum ebenfalls mit dem Verlust seiner Fahrerlaubnis bezahlen. Denn auch ein Radfahrer, der mit Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, setzt seinen Führerschein aufs Spiel. Dafür können schon 0,3 Promille ausreichen, warnt die HUK-Coburg. (ampnet/jri)