Schädigt ein Fahrer einen Dritten bei einem Unfall, springt grundsätzlich die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters ein. Sie kommt jedoch nur für die Schäden auf, die der dritten Person entstanden sind. Für die Beseitigung der „Beulen“ am eigenen Auto muss der Halter entweder selbst bezahlen oder seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Dabei kann eine Selbstbeteiligung erforderlich werden. Gegebenenfalls wird der Versicherte auch in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Auch wenn es möglicherweise als pedantisch oder übertrieben wahrgenommen wird: Vor dem Verleih eines Fahrzeugs sollte daher für den Fall eines Falles immer die Haftungsfragen – möglichst schriftlich – geklärt werden, empfehlen Fachleute. In einer solchen Vereinbarung sichert der Entleiher zu, dass er für alle Schäden, die nicht von der Versicherung des Fahrzeughalters abgedeckt werden, aufkommt.
Hat man sich diesbezüglich geeinigt, sollte sich der Verleiher sicherheitshalber auch noch vergewissern, bevor er sein Fahrzeug dem Freund anvertraut, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Andernfalls macht sich der Autobesitzer strafbar mit entsprechenden rechtlichen Folgen. (ampnet/jri)