Wer gegen diese Vorschrift verstößt, riskiert als kleinstes Übel ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Kommt es aufgrund eingeschränkter Sicht zu einem Unfall, drohen dem Fahrer – über die strafrechtlichen Konsequenzen hinaus – zusätzliche Ersatzforderungen von seinem Kfz-Versicherer. Der reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, doch der Versicherungsnehmer kann im Nachgang mit bis zu 5000 Euro in Regress genommen werden. Dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung.
Aber auch für Fahrer, die schuldlos in einen Unfall verwickelt werden, kann mangelhafte Sicht Konsequenzen haben. Wer etwa wegen einer vereisten Autoscheibe zu spät bremst, läuft Gefahr, dass die Kasko-Versicherung nicht den ganzen Schaden übernimmt, sondern nur einen Teil davon, warnt die HUK-Coburg.
Nach dem Gesetz dürfen übrigens auch die Motorhaube, das Autodach, der Kofferraum, die Beleuchtung des Fahrzeugs und seine Kennzeichen nicht von Eis und Schnee bedeckt sein. So soll eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden und sichergestellt werden, dass das Kraftfahrzeug jederzeit zu identifizieren ist.
Wem das Enteisen der Scheiben nicht erspart bleibt, der sollte möglichst von Schabern oder anderen scharfkantigen Hilfsmitteln absehen, empfehlen Experten, denn damit kann die Scheibe verkratzt und beschädigt werden. Auch vom Einsatz heißen Wassers ist abzuraten, da der Temperaturunterschied die Scheibe reißen lassen könnte. Besser geeignet sind flüssige Enteiser, die auf die Scheibe aufgesprüht werden. Nach einer kurzen Einwirkungszeit lässt sich dann die Eisschicht leicht mit einem weichen Abzieher oder Ähnlichem entfernen. (ampnet/nic)