Trotzdem klagte die Mitarbeitervertretung gegen das Klinikmanagement. Der Einwand: Das jahrelang mögliche kostenlose Parken der privaten Mitarbeiterfahrzeuge hätte längst den Charakter einer so genannten „betrieblichen Übung“ angenommen und könne nun als eingespielte Zusatzleistung nicht einfach so mir nichts dir nichts gestrichen werden. Es ständen jetzt ja sogar mehr Stellplätze als vorher zu Verfügung.
Dem widersprachen die Landesarbeitsrichter. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betriebliche Parkplätze bereitzuhalten. Damit verhält es sich nicht anders, als mit anderen betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen oder Kindergärten. Erschwerend kommt in diesem Fall hinzu, dass es sich ja auch nicht um bereits bestehende Plätze, sondern um eine aufwändig umgestaltete Neuanlage handelt, die auch für die abgestellten Fahrzeuge der Nutzer viel sicherer geworden ist. Für den damit verbunden Aufwand stehe dem Arbeitgeber jedenfalls eine gewisse Gegenleistung zu, stellte das Gericht fest. (ampnet/jri)