GGVS – Gefahrgutverordnung Straße

Die GGVS regelt den Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs, des Fahrpersonals und der Umwelt beim Transport gefährlicher Güter.

Entzündbare, flüssige Stoffe, wie die Mineralölprodukte, gehören zur Gefahrenklasse 3.
Diese wird nach dem Flammpunkt und der Mischbarkeit der Stoffe mit Wasser weiter in Ziffern unterteilt.

Die Ziffer 1 a gilt für Produkte, deren Flammpunkt unter 21 °C liegt und die nicht im Wasser vermischbar sind (z.B. Benzin).

Ziffer 4 betrifft Stoffe, deren Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C liegt und die sich ebenfalls nicht mit Wasser vermischen lassen (z.B. Heizöl EL oder Diesel).

Gefahrgutverordnung


Beitrag zuletzt aktualisiert am 24. August 2022