Das Standlicht gehört zur Grundausstattung eines jeden Kraftfahrzeugs und dient der Beleuchtung im Stand. Wird das Fahrzeug an einem schlecht beleuchteten Ort abgestellt, beispielsweise bei Nacht und besonders außerorts, kann es zur besseren Wahrnehmung eingeschaltet werden. Das Innenraumlicht nennt man oft auch welcome light.
Ausführungen und Vorschriften
Angebracht sind die Standleuchten vorne sowie hinten am Fahrzeug. Vorgeschrieben sind hier für vorne die Farbe weiß und hinten rot. Zusätzlich müssen sie laut Gesetzgeber ab einer Fahrzeuglänge von sechs Metern beidseitig mittels orange- bzw. gelbfarbenen Seitenmarkierungsleuchten ergänzt werden. Die Funktion der Standleuchten wird bei jeder Hauptuntersuchung geprüft.
Standlicht ist kein Parklicht
Das Standlicht darf nicht mit dem Parklicht verwechselt werden, welches innerhalb geschlossener Ortschaften alternativ verwendet werden kann. Es wird nur auf der der Straße zugewandten Seite eingeschaltet und ist außerhalb geschlossener Ortschaften unzulässig.
Die Einbauvorschriften werden in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wie folgt geregelt (Auszug):
- Höhe Unterkante: Mindestens 35 cm zur Straße
- Höhe Oberkante: Höchstens 150 cm zur Straße
- Abstand zueinander: Mindestens 60 cm
- Abstand zur äußeren Fahrzeugkante: Höchstens 40 cm
Leuchtmittel
Bei vielen Fahrzeugtypen schaltet sich die Kennzeichenbeleuchtung zum Standlicht mit ein. Sind die Kennzeichenbeleuchtung und die Rückleuchten mit LEDs ausgestattet, ergibt sich eine Gesamtleistung von ca. 12 Watt. Mit konventionellen Leuchtmitteln steigt diese Leistung auf etwa 20 bis 30 Watt. Dies sollte beachtet werden wenn man vorhat, sein Fahrzeug für längere Zeit abzustellen. Ein Fahrzeug mit durchschnittlicher Batteriekapazität sollte nicht länger als 24 Stunden mit eingeschaltetem Standlicht abgestellt werden um eine Tiefentladung zu vermeiden.
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Kein Ersatz fürs Abblendlicht
Das Standlicht darf nicht als Ersatz für das Abblendlicht verwendet werden, wenn die äußeren Umstände ein Einschalten des Abblendlichts erforderlich machen würden. Es gibt aber einen Sonderfall der es erlaubt, Nachts mit Nebelleuchten statt Abblendlicht zu fahren.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – I. Allgemeine Verkehrsregeln – §17 Beleuchtung, Absatz 2:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Im Bereich der StVZO nur mit ABE
In vielen Tuning-Shops und im Internet werden Standlichtbirnen in allen erdenklichen Farben angeboten. Von der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist jedoch dringend abzuraten, da jegliche Farbe außer weiß unzulässig ist und als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Hinzu kommt noch, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt und somit auch der Versicherungsschutz. Am besten empfiehlt es sich, vor der dunklen Jahreszeit, den Lichttest zu machen. Dazu gibt es sogar kostenlose Aktionen bei den Autohändlern und Werkstätten.