Auf Parkplätzen gilt das Prinzip „gegenseitiger Rücksichtnahme“

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Auf Parkplätzen herrscht verkehrsrechtlich gesehen das Prinzip „gegenseitiger Rücksichtnahme“. Was nicht heißt, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung komplett außer Kraft gesetzt wären. Das bedeutet: Wer auf einem Parkplatz auf der Suche nach einem Platz für seinen Pkw „von rechts“ kommt, darf nicht darauf vertrauen, dass aus einer Bucht ausparkende Autofahrer die „Rechts-vor-links-Regel“ eins zu eins beachten. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Crash, so kann der „rechte“ Fahrer mit einem 30prozentigen Mitverschulden belegt werden. (LG Koblenz, 6 S 86/15) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 6. November 2015