Mit der Weiberfastnacht im Februar beginnt der Höhepunkt der Karnevalsaison. Schon das erste Glas Bier oder Wein enthemmt und erhöht die Risikobereitschaft. Alkohol schränkt zudem das Reaktions- und Sehvermögen sowie die Einschätzung von Distanzen ein.
Wenn im Auto eine Prinzessin sitzt, ein Ninja Turtle an der Kasse bedient oder Batman mit dem Hund spazieren geht, weiß man: Es ist Karneval. Auch wenn jetzt fast alles erlaubt ist, im Straßenverkehr haben Jecken keine Narrenfreiheit. Benjamin Wenke, Experte von drivelog.de, dem Service-Portal für Autofahrer, weiß, was Autofahrer während der fünften Jahreszeit beschäftigt. Hier sind seine Antworten auf die Top Drei der häufigsten Fragen.

Im Straßenverkehr haben Feierlustige allerdings keine Narrenfreiheit. Masken, Pappnasen, Bärte und andere Utensilien können bei der Fahrt mit dem Auto oder Fahrrad schnell die Sicht versperren. Auch sollte man darauf achten, dass Gehör und Bewegungsfreiheit durch Masken und starre, unhandliche Kostüme nicht eingeschränkt werden. Bei einem Unfall kann sonst der Versicherungsschutz gefährdet sein, und es droht ein Bußgeld, warnt der Auto- und Rieseclub Deutschland (ARCD).

Wer in Verkleidungslaune ist, sollte bei der Wahl des Kostüms Einiges beachten. „Gegen originelle Kostüme an sich ist nichts einzuwenden. Sie machen Spaß und sorgen für gute Laune. Wichtig im Straßenverkehr ist jedoch, dass die Verkleidung die Sicht des Fahrers nicht einschränkt“, weiß Wenke. Zum einen kann eine Ordnungsstrafe drohen, zum anderen ist der Versicherungsschutz in Gefahr, wenn der Fahrer mit eingeschränkter Sicht einen Unfall verursacht. Auch darf die Verkleidung den Fahrer nicht komplett verfremden – von Kopf- und Gesichtsverkleidungen sollte man im Auto deshalb besser absehen.

Auch lustige Verkleidungen des eigenen Autos machen Spaß. „Eine rote Nase auf der Kühlerfigur, Rentiergeweihe für die Fenster, individuelle Schaltknüppel und Magnetaufkleber für die Autotür sind erlaubt“, so Wenke. Bei den trendigen Wimpern für die Scheinwerfer und bei Spiegelüberziehern ist jedoch Vorsicht geboten. Da Scheinwerfer sicherheitsrelevante Bauteile sind, muss sichergestellt sein, dass sie nicht durch das Anbringen von Gegenständen in ihrer Funktion beeinträchtig werden. Wer unsicher ist, fragt am besten in seiner Werkstatt oder beim TÜV nach. Bei den sogenannten Car-Bikinis ist darauf zu achten, dass sie die Blinkleuchten, die häufig an den Spiegeln sitzen, nicht verdecken und zudem fest sitzen und nicht verrutschen und die Sicht behindern.
Restalkohol nach der Party
Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus beträgt etwa 0,1 Promille pro Stunde.

Auch nicht zu Carneval drücken Verkehrskontrolleure ein Auge zu. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, können bereits ab 0,3 Promille – das entspricht je nach Größe und Gewicht der Person in etwa einem Glas Bier – Führerscheinentzug, ein Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen. Auf Partyspaß muss dennoch nicht verzichtet werden. „Am besten man bespricht vorab mit seiner Feiergruppe, wer freiwillig auf Alkohol verzichtet und für die Fahrt verantwortlich ist. Oder man setzt direkt auf die Fahrt mit der Bahn oder dem Taxi“, rät Wenke.
Nach einer feuchtfröhlichen Feier sollte man sich keinesfalls hinters Steuer setzen, denn schon geringe Mengen an Bier, Wein oder Schnaps verringern die Reaktionsfähigkeit. Außerdem wird Fahren unter Alkoholeinfluss bei einer Kontrolle mit geahndet: Schon ab 0,3 Promille kann der Führerschein weg sein, und es drohen Punkte und Bußgeld, wenn der Fahrer Fahrauffälligkeiten zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Bei 0,5 Promille werden mindestens 500 Euro Bußgeld fällig, der Führerschein ist für wenigstens einen Monat weg, und vier Punkte in Flensburg gibt es obendrauf. Bei 1,1 Promille muss der Fahrer mit einer hohen Geld- oder mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, wenn er einen Unfall verursacht.
Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Mindestens 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sind die Folgen, wenn man mit Alkohol am Steuer erwischt wird.
Keinesfalls sollte man außerdem am nächsten Morgen den Restalkohol unterschätzen, denn pro Stunde baut der Körper gerade einmal zwischen 0,1 und 0,15 Promille Alkohol im Blut ab.
Das Fahrrad schützt vor Strafe nicht

Das Fahrrad muss da keine Alternative sein. Schon mit einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille ist der Führerschein für einen Monat weg. Auch, wenn der Autofahrer nur per Zweirad feiern war. Zusätzlich gibt’s in Flensburg zwei Punkte und 500 Euro Bußgeld.
Wer sich mit mehr als 1,6 Promille auf den Drahtesel schwingt kann sich über drei Punkte in Flensburg, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und einem Bußgeld in Höhe des Monatsgehalts freuen. Eine Taxi-Fahrt wäre billiger gewesen.
Der ARCD rät deshalb Jecke und Narren, die mit Kostüm und Alkohol feiern wollen, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umzusteigen. Das ist für alle sicherer und so steht dem Karnevalvergnügen nichts im Weg.
Auto sicher abstellen & schützen

Jeder ist gut beraten, sein Auto an einem sicheren Ort zu parken. Denn bei Vandalismus am Auto durch Karnevals-Narren kommt meist nur eine Vollkaskoversicherung auf. Wer also einige Tipps berücksichtigt, kommt zu Fuß oder mit dem Auto bei lautem Alaaf oder Helau bestimmt gut durch die närrische Zeit.
Wann wird auf den Straßen gefeiert?
Besonders zu folgenden Festen sind viele feiernde Menschen unterwegs. Die Polizei weiß bescheid und führt verstärkt Alkoholkontrollen durch. Der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) weist darauf hin, dass sich Auto- und Motorradfahrer schon ab 0,3 Promille strafbar machen können, wenn Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen oder wenn es zum Unfall kommt.
Hier sollte man besonders achtsam sein:
- Weiberfastnacht / Weiberfasching (Anfang Februar)
- Schützenfeste (Sommer / später Frühling)
- Herbstfest (Ende August / Anfang September)
- Oktoberfeste
Häufige Fragen
Gerade in der Karnevalszeit setzt die Polizei vermehrt auf Verkehrskontrollen. Strafbar macht sich bereits, wer mit mehr als 0,3 Promille Alkoholgehalt im Blut Auto fährt und Anzeichen von Fahrunsicherheit aufweist oder einen Verkehrsunfall verursacht. Ab 0,5 Promille begehen Autofahrer in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit – ganz gleich ob Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder gar ein Unfall geschieht (§ 24a StVG).
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