Wenn das Wetter schöner und wärmer wird, steigen wieder mehr Menschen aufs Rad. Damit nimmt auch die Zahl der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern zu. Auch die weite Verbreitung der bis zu 45 km/h schnellen Pedelecs pusht die Unfallzahlen. Ursache dafür ist oft aber fehlende Kenntnis von Radfahrern über die einschlägigen Verkehrsregeln. Aber auch das inzwischen seuchenartig verbreitete Verhalten, sich einfach darüber hinwegzusetzen, wie Verkehrssicherheitsexperten beklagen.
Grundsätzlich gelten für Radler die gleichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie für Autofahrer. So auch das Rechtsfahrgebot. Dieses impliziert, dass Radfahrer nicht den Radweg auf der anderen Straßenseite benutzen dürfen. Auch haben sie auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen nichts zu suchen – es sei denn, sie sind jünger als zehn Jahre. Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren sind sogar verpflichtet, den Bürgersteig zu befahren. Den Acht- bis Zehnjährigen ist die Benutzung von Gehweg oder Straße freigestellt.
Wer als Radfahrer gegen die Verkehrsregeln verstößt, muss, wie ein Autofahrer auch, mit einer kostenpflichtigen Verwarnung oder gar einer Strafanzeige rechnen. Bei einem Unfall kann ihn selbstverständlich auch eine versicherungsrelevante Mitschuld treffen. Das betrifft ebenso Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Auf sie kann bei einem Unfall oder erkennbaren Ausfallerscheinungen schon bei 0,3 Promille eine Geldstrafe zukommen. Wer mit über 1,6 Promille Blutalkohol Rad fährt, wird – wie im Auto – als absolut fahruntüchtig eingestuft und begeht eine Straftat. Neben einer entsprechenden Strafzahlung kann der Radfahrer dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verdonnert werden. Nimmt er an dem im Volksmund ‚Idiotentest‘ genannten Kursus nicht teil, ist auch der Führerschein weg.
Zum Schutz der Radfahrer vor Stürzen ist ihnen außerdem untersagt, ohne Hand am Lenker zu fahren. Zuwiderhandlungen werden ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet. Dagegen sieht es der Gesetzgeber sogar in Deutschland nicht als seine Vorsorgepflicht an, Radfahrern das Tragen eines Sicherheitshelms vorzuschreiben. Auch leise Musik hören ist auf dem Rad erlaubt, sogar über Kopfhörer, solange die akustische Aufnahmefähigkeit des Radlers dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt ist hingegen auch beim Radeln nicht gestattet und wird kostenpflichtig bestraft.
Zu Streitereien zwischen Rad- und Autofahrern kommt es vielfach über die Frage, ob Radfahrer die Straße benutzen dürfen oder einen seitlichen Fahrstreifen befahren müssen. Hierzu gilt: Es besteht die Pflicht zur Nutzung eines Radwegs, wenn dieser als solcher mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet ist. Dies gilt natürlich auch für Rennräder und Gruppen.
Besonders gefährdet sind Radfahrer im Umfeld von Ampeln, Kreuzungen und Einmündungen. Hier könnten sie leichter von Kraftfahrern übersehen werden. Deshalb sollten sie vorausschauend und nicht zu schwungvoll an diese Gefahrenstellen heran fahren und immer Blickkontakt in Abbiegesituationen suchen – und auch einmal weniger auf seinem (oft nur vermeintlichen) Recht bestehen. Radfahrer verfügen über eine freiere Sicht über die Verkehrssituation als Autofahrer in niedrigeren, oft wenig übersichtlichen Karosserien. Partnerschaft im Straßenverkehr betrifft Alle – nicht zuletzt im Interesse der eigenen Gesundheit. (dpp-AutoReporter/wpr)