Eltern haben den gesetzlichen Auftrag, ihre Kinder zu „verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Erwachsenen zu erziehen, was eine mit zunehmender Reife des Kindes sukzessive größer werdende Gewährung von Freiraum zum ‚Entdecken von Neuland‘ voraussetzt“. Entsprechend dieser Grundsätze dürfen sich schulpflichtige Kinder grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen, wenn keine speziellen Gefahrenquellen dagegenstehen. Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren.
So das Landgericht Saarbrücken. Es wies damit die Klage eines Autofahrers ab, dessen Pkw von einem neunjährigen Jungen in einer verkehrsberuhigten Zone beschädigt worden war. Als noch nicht Zehnjähriger war er insoweit „schuldunfähig“, doch wurde seinen Eltern vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Das wurde vom Gericht allerdings nicht anerkannt; es war davon überzeugt, dass der Junge ausreichend über die Verkehrsregeln und sein – alleiniges – Aufhalten auf der Straße aufgeklärt worden sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, ihn „engmaschiger“ zu beaufsichtigen. (LG Saarbrücken, 13 S 153/14) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)