Kinder sind frühestens vom zehnten Lebensjahr an in der Lage, die besonderen Gefahren des fließenden Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Ihnen fehlt noch die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen.
Auch deswegen steht im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Wer (…) nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“
Seither mussten Gerichte dennoch immer wieder über Fahrrad-Unfälle entscheiden, an denen Kinder „unter 10″ beteiligt waren. Die Geschädigten versuchen – irgendwie auch verständlich – die Eltern „ran zu kriegen“. Stets ohne Erfolg – aktuelle Beispiele:
Das Oberlandesgericht Hamm machte den Grundsatz deutlich, dass Kinder unter sieben Jahren generell nicht haftpflichtig gemacht werden können, wenn sie einem anderen einen Schaden zufügen. Die Eltern des „Übeltäters“ könnten nur dann herangezogen werden, wenn ihnen eine „Verletzung der Aufsichtspflicht“ bewiesen werden kann. Diese Möglichkeit, einen – von einem höchstens Sechsjährigen verursachten – Schaden ersetzt zu bekommen, ist nicht automatisch gegeben.
Im konkreten Fall fuhr ein sechsjähriger Junge bei der Ausfahrt vom heimischen Hof mit seinem Fahrrad auf den unmittelbar angrenzenden Radweg. Dort rasselte er mit einer Radlerin zusammen, die sich beim Sturz schwer verletzte. Sie klagte gegen die „unaufmerksamen“ Eltern – vergeblich. Es stellte sich heraus, dass der Junge seit seinem dritten Lebensjahr ein „sicherer“ Fahrradfahrer gewesen sei und keiner ständigen Aufsicht mehr bedurfte. (AZ: 9 U 202/12)
Ähnlich war auch ein Fall gelagert, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt worden ist. Dort hatte ein 5-jähriger Junge einen 76-jährigen Rentner auf dem Gehweg mit seinem Fahrrad umgefahren und verletzt. Der Mann forderte Schadenersatz, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Das Gericht sah das anders. Auch die Tatsache, dass der Junge „ein ganzes Stück vor der Mutter hergeradelt“ und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können, sei kein Indiz dafür. Denn es reiche im Normalfall aus, dass Kinder auf Ruf- und Sichtweite seien. Kinder könnten nicht ununterbrochen „im Griff“ der Aufsichtspersonen sein. (AZ: 5 U 433/11)
Auch bei Sachschäden wird nicht anders verfahren: Der Vater eines fünfjährigen Mädchens muss nicht haften, wenn seine Tochter mit ihrem Fahrrad gegen ein vorbeifahrendes Auto „kippt“ und zwei Türen zerkratzt. Das Kind war vor dem Kindergarten umgestürzt und hatte das vorbeifahrende Auto touchiert. Der Autofahrer war der Meinung, dass die Eltern die Reparaturkosten in Höhe von 1.350 Euro zu übernehmen hätten. Denn nach seiner Ansicht hätte das Kind in dem Alter nicht alleine in den Kindergarten radeln dürfen. Anders das Amtsgericht München: Es gehöre zu den Aufgaben der Eltern, Kinder zur Selbstständigkeit zu erziehen. Außerdem sei das Mädchen bereits mit drei Jahren alleine mit dem Rad in den Kindergarten gefahren. Eine Aufsichtspflicht könne nicht bedeuten, dass „die Eltern permanent den Lenker des Kinderfahrrades festhalten“. (AZ: 122 C 8128/10)
Bis zum Bundesgerichtshof ging ein Fall, der sich um einen Schaden von nicht einmal 1.000 Euro drehte. Ein achtjähriges Mädchen war mit ihrem Fahrrad gegen ein nicht ganz ordnungsgemäß geparktes Auto getrampelt. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz einer Schule zu etwa drei Vierteln in den Gehweg hineinragen lassen. Dennoch sollten die Eltern den Schaden ersetzen. Die weigerten sich mit Blick auf die gesetzliche Vorschrift, dass Kinder unter 10 Jahren wegen Unfällen im Straßenverkehr nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten.
Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht unbedingt, wenn ein Kind mit einem geparkten Pkw zusammenstößt. Doch hier sei der Wagen verkehrswidrig abgestellt gewesen. Und die 8-jährige habe die Pflicht gehabt, mit ihrem Rad auf dem Bürgersteig zu fahren. Auch die von den Eltern abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung brauchte den Schaden nicht zu regulieren. (AZ: VI ZR 310/08)
Dito das Amtsgericht München: Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so auf einem Bürgersteig abgestellt, dass der auf eine Breite von einem Meter verengt war. Dennoch verlangte er Schadenersatz von den Eltern eines 7-jährigen Mädchens, das mit ihrem Fahrrad beim Passieren des Fahrzeugs das Gleichgewicht verlor und die Stoßstange des Autos ankratzte. Schließlich gelte die Haftungsbefreiung im Straßenverkehr für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren grundsätzlich nicht, wenn sie ein parkendes Auto beschädigten…
Das Gericht widersprach in dem Punkt nicht, aber: Werde der Verkehrsraum des Kindes durch ein verkehrswidriges Verhalten des Autofahrers „massiv beeinträchtigt“, so bleibe der auf seinem Schaden sitzen. Das Argument des Mannes, dass die Eltern das Kind hätten absteigen lassen müssen, zog nicht. Denn Schulkinder müssten nicht mehr ständig unter Aufsicht radeln. Und dass das Kind die Verkehrsregeln kannte, ergebe sich daraus, dass es vorschriftsmäßig auf dem Bürgersteig gefahren sei. (AZ: 331 C 5627/09) (Maik Heitmann und Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)