Nur „gefährliche“ Wege unter 2 Kilometern verpflichten die Kommune

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Das hessische Schulgesetz legt für die Kostenübernahme der Schüler-Fahrten zu ihrer Schule fest, dass die erforderlichen Fahrkosten grundsätzlich bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern erstattet werden. Bei einem Abstand von der Wohnung zur Schule von weniger als zwei Kilometern unter anderem nur dann, wenn der Schulweg „eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet“, so wird dies nicht anerkannt, wenn „eine Ortsbesichtigung“ ergibt, dass dies nicht der Fall ist. (So hier geschehen – und zum Nachteil der klagenden Eltern ausgefallen.) (VwG Gießen, 7 K 2496/14) (Wolfgang Büßer/dpp-AutoReporter)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 7. Mai 2015