Dem verweigerte sich allerdings der vorneweg gestürzte Motorradfahrer. Ein derartige Haftung seinerseits käme hier prinzipiell nicht in Frage. Denn das private Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer fand auf dem Gelände eines stillgelegten Flugplatzes statt, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum, wo die Betriebshaftung nicht gelte. Und außerdem habe der Veranstalter im Anmeldeformular jegliche Haftung der Beteiligten untereinander ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Argumentation, der das Gericht jedoch nicht folgen wollte. Der umstrittene Haftungsausschluss sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zwar tatsächlich enthalten. Doch ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, selbst wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch gar nicht zulässig. Und die Betriebs-Haftung eines Kraftfahrzeuges setze keinesfalls eine öffentliche Verkehrsfläche voraus. Somit sei der Sturz des zweiten Motorrads zu Recht dem Betrieb des erste Motorrades zuzurechnen.
Da jedoch der Unfall auf einer nicht-öffentlichen Fläche stattfand und mithin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind, erlangt hier das Gebot zu strikter Vorsicht und Rücksichtnahme besondere Bedeutung. Danach ist es untersagt, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Der zweite Fahrer war aber mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in die Kurve gefahren und hatte das Tempo auf der geraden Strecken noch erhöht. Dabei hätte er wissen und sich darauf einrichten müssen, dass es gerade im Kurvenbereich jederzeit zu Stürzen kommen kann. Womit laut Richterspruch dessen Versicherung den eigentlichen Unfallverursacher zwar in Regress nehmen kann, aber nur mit 60 Prozent des Gesamtschadens. (ampnet/deg)
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