Wer ohne Führerschein fährt und noch betrunken ist – erhält keine Erwerbsminderungsrente

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Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Mann, der ohne Fahrerlaubnis und betrunken Auto fährt (hier mit 1,40 Promille), nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat. Auch kann eine Erwerbsminderungsrente verweigert werden. Im konkreten Fall war ein Mann betrunken mit seinem Auto in einen Erdhügel gefahren und hatte sich mehrere Brüche und eine Nervschädigung zugezogen. Sowohl seinen Beruf als Koch als auch andere Tätigkeiten konnte er nicht mehr ausüben – er beantragte Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte ab – schließlich habe der Mann keine Fahrerlaubnis und 1,4 Promille Alkohol im Blut gehabt.

Nach Rentenrecht könne eine Rente versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, „die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist“. Die Richter stimmten dem zu. Zweck der Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt“ werden. (Hessisches LSG, L 5 R 129/14) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 10. Januar 2015