Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Taxifahrer gegen seine Beförderungspflicht verstößt, wenn er einen Fahrgast deswegen ablehnt, weil der „zu viel“ Gepäck habe. Das gelte auch dann, wenn es sich um so viele Gepäckstücke handele, dass sie nur unter Schwierigkeiten komplett in den Kofferraum verfrachtet werden können. Der Taxifahrer muss notfalls mehrere Beladungsversuche unternehmen, bis das Gepäck so im Kofferraum liegt, dass sich auch der Kofferraumdeckel schließen lässt. Ferner könne auch der Fußraum mit jeweils einem Gepäckstück belegt werden. (AmG Hamburg, 237 OWi 19/09) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)
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