Wo nicht viele durchfahren, muss nicht gewarnt werden

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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass nicht überall, wo Gefahr droht, diese auch mit einem Warnschild öffentlich bekannt gemacht werden müsse. Denn wenn nur ein fester bestimmter Kreis von Menschen von dieser „Begebenheit“ betroffen sei, so könne auf ein Warnschild verzichtet werden. Im konkreten Fall ging es um ein Rolltor, das die Einfahrt zu einer Tiefgarage verschloss. Weil es sich „bereits“ nach drei Minuten automatisch wieder schloss, geriet ein Kleinbusfahrer, der nicht zur Hausgemeinschaft gehörte, unter das Tor, weil er sich zu lange Zeit ließ. Er verlangte Schadenersatz für die Beschädigungen an seinem Bus – vergeblich. Der Hausgemeinschaft konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden. (LG Köln, 29 S 57/11) (Wolfgang Büßer/dpp-AutoReporter)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 24. Juli 2015