Was für Kosten kommen auf Dich zu? Das ist wohl die erste Frage, die man sich stellt, wenn man erkennt, dass das Auto abgeschleppt und nicht geklaut wurde. Hierbei lässt sich sagen: Es kommt darauf an.
Erstens kommt es darauf an, ob Du öffentlich falsch geparkt hast und die Polizei Dich hat abschleppen lassen. Ist das der Fall, dann sind es je nach Region ca. 100 Euro fürs Abtransportieren. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr und auch eine Gebühr für Parkplatz bei Aufbewahrungsstelle. Den Verwahrplatz bezahlt man meist pro Tag und die Gebühren liegen, je nach Region, zwischen 75 Euro und 250 Euro. Doch das ist noch nicht genug, auch den Strafzettel von 10 bis 35 Euro musst Du bezahlen.

Wurdest Du von einem privaten Parkplatz abtransportiert, wird es deutlich teurer. Kommt Dir die verlangte Gebühr zu hoch vor, so kann es sich lohnen einen Anwalt einzuschalten.
Tipp: Hast Du das Gefühl, dass die Rechnung zu hoch ist, so kannst Du den Betrag auch einstweilen beim Amtsgericht hinterlegen, statt ihn an den Abschleppunternehmer zu zahlen. Dieser muss Dir dann mitteilen, wo Dein Wagen steht, auch wenn die Rechtsmäßigkeit der Rechnung noch geklärt wird.
Video zum Abschleppen. Muss man immer zahlen?
Wer darf mein Auto abschleppen lassen?
Berechtigt dazu sind entweder die Polizei und das Ordnungsamt oder aber auch Besitzer von Privatgrundstücken, wenn Du unrechtmäßig auf ihrem Grundstück oder vor ihrer Einfahrt geparkt hast. Achtung: Bußgelder nicht direkt an Privatpersonen auszahlen.
Wann kann mein KFZ abtransportiert werden?
Abtransportiert wird Dein Wagen, wenn Du
- Deinen Wagen ins Parkverbot stellst
- Unrechtmäßig auf einem Parkplatz stehst, welcher für Menschen mit Behinderung gedacht ist
- Vor einer Einfahrt oder einem Hydranten stehst
Grundsätzlich lässt sich sagen: Dein Auto wird entfernt, wenn Du so parkst, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.
Kann man sich vor dem Abschleppen mit einem Zettel schützen?
Werde ich bei einer Baustelle abgeschleppt?
Wenn man vor einer Baustelle parkt, kann man abgeschleppt werden. Zum Beispiel wenn diese gerade eingerichtet worden ist. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein.
Verkehrsschilder müssen so aufgestellt sein, dass sie der Autofahrer beim Parken und beim Aussteigen sofort gut erkennen kann. Er ist nicht ohne weiteren Anlass verpflichtet, den Bereich rund um sein geparktes Fahrzeug nach Schildern abzusuchen. Wer etwa gegen ein Strafzettel Einspruch erhebt, dem muss die Polizei beweisen, dass die Schilder sichtbar aufgestellt worden waren.
Wo wird man abgeschleppt?
Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt. Dazu können noch mal Kosten für das abschleppen anfallen.
Parken ist auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten nicht zulässig. Ob eine Straße schmal im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf der gegenüberliegenden Seite verursacht. Als schmal wird eine Fahrbahn dann angesehen, wenn sie nur 3,50 Meter breit ist, gemessen am Fahrzeug, das einbiegt, und dem Fahrzeug, das gegenüber der Einfahrt geparkt ist.
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten. Das freihalten könnte eine Nötigung und damit eine Straftat darstellen. Grundsätzlich darf nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Das Gesetz sieht nur für Einbahnstraßen sowie am rechten Fahrbahnrand verlaufende Straßenbahnschienen eine Ausnahme vor: In diesen Fällen ist das Linksparken gesetzlich gestattet.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann passieren, wenn eine Baustelle eingerichtet wird. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn diese nicht bestanden wird, den Führerschein verlieren.
Wer ein Saisonkennzeichen hat, darf außerhalb dessen Gültigkeitszeitraums sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen parken. Es droht sonst ein Bußgeld von 40 Euro.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss diese dem Zeichen 318 der StVO entsprechen. Sie muss gut von außen lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 Euro zu zahlen. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Elektronische Parkscheiben sind nur dann gültig, wenn sie eine Typengenehmigung haben und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Einstellung nicht ändert. Die sogenannten mitlaufenden Parkscheiben mit Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe sind hingegen nicht erlaubt.
Parkscheine und -scheiben müssen auch an einem Motorrad angebracht werden – auch wenn das in der Praxis schwierig ist. Sonst droht ein Bußgeld.
Laut §13 der StVO darf an defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Auf Parkplätzen gilt meist nicht der Grundsatz rechts vor links, sondern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Bei einem Unfall wird immer zwischen den Verursachungs- und Verschuldensanteilen abgewägt. Sind die Anteile gleich, kommt es zu einer Haftungsverteilung von 50/50. Hatte ein Verkehrsteilnehmer aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, etwa beim Rückwärtsfahren, so verschiebt sich die Haftungsverteilung zu seinen Lasten.
Fahrspuren auf Parkplätzen können nicht immer als Straßen angesehen werden, die dem fließenden Verkehr dienen. Sie gewähren daher auch kein Vorfahrtsrecht.
Anders sieht es aus, wenn sich das Fahrbahnnetz deutlich von den Abstellplätzen unterscheidet. Weisen kreuzende Fahrbahnen eindeutig (Parkplatz-)Straßencharakter auf, gilt häufig hier der Grundsatz rechts vor links.
Wo darf man überall parken?
Grundsätzlich darf nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen ist auch Links-Parken erlaubt. Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch Schilder oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Steht das Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt, sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier droht kostenpflichtiges Abschleppen.Zehn Euro kostet es, wenn jemand sein Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt parkt. Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss sie dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro. An defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.

Wer trotz zahlreicher ‚Knöllchen‘ ständig falsch parkt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Der Fahrende kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich: Idiotentest) geschickt werden und – wenn er diese nicht besteht – den Führerschein verlieren.
Wie finde ich mein Auto wieder?
Hat die Polizei Dein Auto abtransportiert, so kannst Du Glück haben und Dein Wagen wurde nur auf den nächsten Parkplatz gebracht. Am besten suchst du nach einer Polizeistelle in deiner Nähe.
Wurde deinetwegen ein Abschleppdienst gerufen, so kann es sein, dass Du den nächsten Verwahrparkplatz ausfindig machen musst, oder aber Dein Auto steht auf dem Grundstück des Abschleppunternehmens. Melde Dich also bei der Polizei oder dem zuständigen Parkbetreiber.
Wie bekommen ich meinen Wagen wieder?
In der Regel musst Du ein Bußgeld fürs Falschparken zahlen, dann darfst Du Dein Auto wieder abholen. Wichtig: Hebe immer den Beleg auf.