Kurzzeitkennzeichen (KZK) sind spezielle Autokennzeichen, die lediglich fünf Tage nach Ausstellung gültig sind. Eingesetzt werden Kurzzeitkennzeichen derzeit für Probefahrten, Prüfungsfahrten sowie für die Überführung von Fahrzeugen.
Das Auto muss hierfür nicht zugelassen werden und kann so auch kurzfristig in eine andere Stadt oder Region überführt werden. Früher nannte man sie auch Überführungskennzeichen. Die Nutzung dieser Kennzeichen ist nur für ein einziges Fahrzeug zulässig. Zu den verschiedenen Facetten des Kurzzeitkennzeichens gehört bisher, dass keine gültige Bescheinigung über die bestandene Hauptuntersuchung erforderlich ist.
Kurzzeitkennzeichen beantragen
Die Ausgabe der Nummernschilder erfolgt in der Regel über die örtlichen Zulassungsstellen. Hier wird das Kennzeichen ausgestellt, welches aus der Stadt- oder Kreiskennung sowie einer Zahlenkombination besteht.
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Für die Ausstellung des Kennzeichens ist zusätzlich eine elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB notwendig, da Fahrzeuge in Deutschland auf öffentlichen Straßen nur dann fahren dürfen, wenn auch ein entsprechender Haftpflichtschutz vorhanden ist. Dieser wird mittels der eVB bestätigt. Die Versicherungsbestätigung erhält man in der Regel problemlos beim örtlichen Versicherungsberater.

Die Zulassungsstelle darf sie für eine Dauer von fünf Tagen ab Ausstellung zuteilen. Die Kennzeichen dürfen nicht für in der Zukunft liegende Zeiträume ausgegeben werden und müssen für ein bestimmtes Fahrzeug unter Vorlage von dessen Papieren beantragt werden.
Wer Zeit sparen will, füllt schon mal das PDF mit dem Antrag zur Vollmacht Kurzzeitkennzeichen.
Zudem muss das Kfz eine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben. Außerdem sollen Fahrten nach nicht bestandener HU zu einer „geeigneten Werkstatt“ im Zulassungsbezirk bzw. im Nachbarbezirk erlaubt werden.

Was Kostet ein Kurzzeitkennzeichen?
Je nach Kfz-Zulassungsstelle, können die Preis leicht schwanken, liegen jedoch meistens um die 10 Euro. Dazu sollte man noch 25 bis 40 Euro für die Schilder einplanen. Ohne vorlegen der Versicherungsbestätigungskarte werden Kennzeichen ausgestellt.
Kurzzeitkennzeichen Anforderungen
nach § 16a FZV muss das Kurzzeitkennzeichen folgende Bedingung erfüllen:
- Kurzzeitkennzeichen dürfen nur auf Antrag und nur durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde (Wohn-oder Betriebssitz) bzw. die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde ausgegeben werden (Angaben sind glaubhaft zu machen).
- Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
- Die Überlassung des Fahrzeuges samt Kurzzeitkennzeichen an andere Personen ist der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden ( E-Mail, Telefon, Fax ).
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Das Kurzzeitkennzeichen darf nur bei konkretem Bedarf ausgeben werden.
- Für das Fahrzeug sind eine eVB-Nummer nach § 23 FZV, die Zulassungspapiere bzw. verifizierte Abschriften und eine gültige Hauptuntersuchung sowie ggf. eine Sicherheitsprüfung nachzuweisen.
- Ausnahme: Fahrzeug hat keine Betriebserlaubnis
Der Kurzzeitkennzeichenschein erhält einen Beschränkungsvermerk, um Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle durchführen zu können (im oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk). Der Beschränkungsvermerk kann nach erteilter Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde gestrichen werden - Ausnahme: Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung:
Der Kurzzeitkennzeichenschein erhält einen Beschränkungsvermerk, um Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchführen zu können (im oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk). Durch das Bestehen der Hauptuntersuchung kann das Kurzzeitzeichen anschließend regulär verwendet werden. - Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein.
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden.
- Der Zeitraum der Gültigkeit darf höchstens fünf Tage ab Zuteilung betragen.
- Der Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein.
- Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für ein Fahrzeug verwendet werden.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Fahrzeugschein müssen nicht zurückgeben werden.
- Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug, das sich im Ausland befindet, um dieses z.B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig (verbotene Fernzulassung).
- Kurzzeitkennzeichen sind grundsätzlich nationale Kennzeichen.
- Die Anerkennung in anderen Staaten obliegt der Entscheidung dortiger Stellen.

Die Ziele dieser Neuregelung
Seit dem 1. April 2015 ist es nur noch möglich, das Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- oder Probefahrten einzusetzen. Gegenüber der vorherigen Fassung ist mit der Verabschiedung der Bundesrat-Drucksache 335/14 eine Verschärfung der Regeln erfolgt. In der Vergangenheit sei ein verstärkter Missbrauch in Verbindung mit Kurzzeitkennzeichen erfolgt. Dieser äußerte sich in einem Weiterverkauf der Kennzeichen. Zwangsläufig kam es dazu, dass im Straßenverkehr Fahrzeuge mit einer niedrigen Verkehrssicherheit unterwegs waren. Als problematisch erwies sich dabei, dass eine Zuordnung der Fahrzeuge auf bestimmte Halter nicht möglich war. Schließlich war keine Registrierung der Halter erfolgt.
Kurzzeitkennzeichen gelten nur für Probefahrten
Urteil: Kurzzeitkennzeichen gelten nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungs-Schild ins Kino fahren. Eine solche „zweckfremde Benutzung“ stellt ein klares Vergehen gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung dar. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten und ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen erklärt (Az. III-3 RBs 143-11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der mit der roten Nummer am späten Abend von einer Polizeistreife gestellte Opel-Fahrer nach eigener Aussage zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos unterwegs. Grund genug für die Ordnungsbehörde, ihm wegen unerlaubter Benutzung seines noch nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugs die Ordnungsstrafe aufzubrummen.
Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungszeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, dazu bedarf es vielmehr der Zuteilung eines „richtigen“ Kennzeichens und der abschließenden Ausfertigung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung. Deshalb dürfen Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzeitkennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen – auch nur vorübergehend. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung ist also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig. Und dazu gehört laut Verordnungstext nun mal keine abendliche Vergnügungsfahrt zwecks Besuchs einer Kino-Spätvorstellung.
Kurzzeitkennzeichen Vollmacht
Wenn du dein Auto bei Kfz-Händler kauft übernimmt er das die ganze Arbeit mit den Nummernschildern, dafür brauchst du aber eine Vollmacht.
Deshalb haben wir hier eine Vorlage angelegt was du kostenlos als PDF herunterladen kannst.
Um das Kurzzeitkennzeichen zu beantragen brauchst du folgende Unterlagen:
- Identitätsnachweis
- eVB Nummer
- Zulassungsbescheinigungen des zu überführenden Fahrzeugs
- Nachweis über TÜV (HU & AU)
- Eine Vollmacht, wenn du nicht selber zur Zulassungsstelle fährst
Weitere Links
- Deutsche Autokennzeichen. Liste der Städte
- Internationale Kennzeichen
- Kennzeichen in Österreich
- Kennzeichen in der Schweiz
- Kennzeichen Generator