Wer ein fremdes Auto anfährt und nur einen Zettel hinterlässt, begeht Unfallflucht! Beim Ausparken passiert es: Ein Rucken, ein hässlich knirschendes Geräusch und schon hat der eigene Kotflügel die Seite des Autos auf dem Nebenparkplatz unsanft berührt.
Achtung! Versicherungen warnen: Wer jetzt einfach zum Zettel greift, seine Adresse und Telefonnummer draufschreibt, den Zettel hinter die Windschutzscheibe touchierten Wagens steckt und wegfährt, riskiert wegen Unfallflucht belangt zu werden.

Die Rechtsprechung fordert, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit wartet. Wie lange angemessen ist, hängt unter anderem von der Größe des Schadens ab. Zehn Minuten sind jedoch ein absolutes Minimum. Sind in unmittelbarer Nähe Geschäfte, kann man natürlich auch versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkw zu finden; zum Beispiel indem man ihn an einer Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lässt. Ebenso hilfreich ist es, sich die Namen von Zeugen zu notieren oder ein Foto zu machen. Bleibt die Suche nach dem Geschädigten erfolglos, kann man den Unfall auch der Polizei vor Ort melden. Dann ist man hundertprozentig auf der sicheren Seite. – Allein das Hinterlassen eines Zettels mit der Adresse oder Telefonnummer wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht toleriert.
Video: Warum ein Zettel nicht reicht
Geht solch ein Fall vor Gericht und endet mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht, kann das auch für den Versicherungsschutz Konsequenzen haben. In der Kfz-Haftpflichtversicherung steht der Vorwurf im Raum: Der Unfallverursacher habe gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen. Trifft das zu, reguliert die Versicherung den Fremdschaden, allerdings kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Obliegenheitsverletzung anschließend mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden. In der Kasko-Versicherung kann Unfallflucht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Strafen bei Fahrerflucht
Gemäß § 142 des StGB (Strafgesetzbuch) kann, wer Fahrerflucht begeht, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Gelsdstrafe belangt werden. Auf jedenfall gibt es Punkte in Flensburg.
Geldstrafen bei Fahrerflucht
Der Gesetzgeber entscheidet zwischen 3 Fällen, je nachdem wie hoch der Schaden ist:
- Schaden unter 600 Euro: Meistens gibt es eine Geldstrafe und das Verfahren wird eingestellt.
- Schaden unter 1.300 Euro: Es gibt eine Geldstrafe von einem Monatsgehalt. Zudem können zwei Punkte in Flensburg verhängt werden sowie ein Fahrverbot (Maximal 3 Monate).
- Schaden über 1.300 Euro: Die Geldstrafe beträgt oft mehr als ein Monatsgehalt. Dazu gibt es drei Punkt in Flensburg und der Führerschein wird für mindestens 6 Monate eingezogen.
Bußgeldkatalog für Fahrerflucht
Anzahl der Punkte in Flensburg falls Unfallflucht begangen wird:
| Tatbestand | Punkte |
|---|---|
| Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht (Unfall im ruhenden Verkehr, geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden) | 5 |
| Sonstige Fälle der Fahrerflucht | 7 |
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat odereine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oderberechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
- Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
- Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
- Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Weitere Links:
- Statistik zur Fahrerflucht
- Erklärung zur Unfallflucht
- Richtiges Verhalten bei Unfällen und Blechschaden

Häufige Fragen
Selbst bei kleinen Unfällen und Remplern können die Schäden schnell einen drei- oder vierstelligen Betrag ausmachen… Gründe, weswegen ein Fahrer die Flucht ergreift, sind unter anderem: Der Flüchtige will nicht in der Versicherung hochgestuft werden. Der Fahrer hat das Gesetz gebrochen und war betrunken oder stand unter Drogeneinfluss. Die Person fuhr ohne Führerschein und möchte nicht entdeckt werden. Man will sich nicht eingestehen etwas falsch gemacht zu haben oder man führtet streit mit dem Partner.
Zwar schützt eine Selbstanzeige nicht unbedingt vor der Strafverfolgung, Laut Anwälten kann diese aber strafmildernd wirken. Wer unüberlegt Fahrerflucht begangen hat, sollten Sie sich unbedingt innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei selbst anzeigen.
Eine begangene Unfallflucht verjährt erst fünf Jahren. So lange möchte keiner riskieren unentdeckt zu bleiben. Besser ist es sich selbst anzuzeigen.
Neben den oben erwähnten strafen, wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Außerdem muss man an einem Aufbauseminar teilnehmen welches man selber bezahlen muss.