Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, obwohl er einen Unfall oder Schaden verursacht hat, riskiert erhebliche Strafen.
Wer sich bei einem Autounfall vom Ort entfernen will, muß zuvor eine angemessen Zeit gewartet haben (Richtwert sind 15 Minuten, selbst bei einem Blechschaden), und dann seine Personalien hinterlassen haben, damit der Schaden am Auto von der Versicherung reguliert werden kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich, die Polizei zu informieren und dadurch die angemessene Wartezeiten sowie das Hinterlegen der Personalien beweisen und sicher stellen zu können.
Fahrerflucht Strafe in der Punkteregelung
Tatbestand | Punkte |
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Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht (Unfall im ruhenden Verkehr, geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden) | 5 |
Sonstige Fälle der Fahrerflucht | 7 |
Gemäß § 142 des StGB (Strafgesetzbuch) kann, wer Fahrerflucht begeht, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Gelsdstrafe belangt werden. Auf jedenfall gibt es Punkte in Flensburg.
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
- berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
- Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
- Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
- Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
- Statistik zur Fahrerflucht
- Erklärung zur Unfallflucht
- Richtiges Verhalten bei Unfällen und Blechschaden
